Vereinsring Lorsbach e.V.

 

Satzung

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Satzung des Vereinsrings Lorsbach e.V.


§1 - Name und Sitz

  1. Der Verein führt den Namen „Vereinsring Lorsbach e.V.“. Die Kurzform ist „VRL e.V.“. Er ist in das Vereinsregister eingetragen.
  2. Der Sitz des Vereins ist Hofheim-Lorsbach.


§2 - Zweck

  1. Der Verein ist Kontaktstelle aller Ortsvereine. Er fördert und pflegt Kontakte zwischen den Vereinen.
  2. Der Verein fördert und unterstützt kulturelle Aktivitäten der Mitgliedvereine und koordiniert deren Interessen.
  3. Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke.
  4. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.
  5. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen.


§3 - Mitgliedschaft

  1. Mitglied können alle Vereine oder Vereinigung werden, die in Hofheim-Lorsbach ihren Sitz haben.
  2. Die Aufnahme erfolgt aufgrund eines Antrages, über dessen Annahme die Mitgliederversammlung entscheidet.
  3. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Auflösung des jeweiligen Mitgliedvereins.


§4 - Organe des Vereins

  1. Die Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.


§5 - Vorstand

  1. Der Vorstand setzt sich zusammen mindestens aus dem ersten Vorsitzenden, dem zweiten Vorsitzenden und dem Kassierer.
  2. Die den Vorstand bildenden Personen müssen einem der im Verein zusammengeschlossenen Mitgliedverein angehören. Sie werden von der Mitgliederversammlung gewählt.
  3. Die Amtszeit des Vorstands beträgt zwei Jahre. Scheidet eine dem Vorstand angehörende Person vorzeitig aus, so kann der erste Vorsitzende bis zur nächsten Mitgliederversammlung kommissarisch einen Vertreter bestimmen. Scheidet der erste Vorsitzende vorzeitig aus, so tritt der zweite Vorsitzende bis zur nächsten Mitgliederversammlung an seine Stelle. Scheidet auf dieser vorzeitig aus so übernimmt der lebensälteste unter den Vorsitzenden der Mitgliedvereine das Amt des ersten Vorsitzenden bis zur nächsten Mitgliedversammlung.
  4. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Er vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder, unter denen sich in der Regel der erste Vorsitzende befinden soll.
  5. Beschlussfähig ist der Vorstand, wenn mindestens drei der ihn bildenden Personen anwesend sind. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit ist die Stimme des ersten Vorsitzenden ausschlaggebend.
  6. Während der Amtszeit des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung den Vorstand oder eine ihm angehörende Person nur abberufen, wenn Sie einen neuen Vorstand beziehungsweise eine neue Person wählt. Die neu Gewählten treten in die Amtszeit der Abberufenen ein.


§6 - Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand einberufen, wenn der Vorstand dies für notwendig erachtet. Sie hat mindestens einmal im Kalenderjahr, und zwar im ersten Quartal, als Jahreshauptversammlung zusammen zu treten. Im Übrigen tritt sie zusammen, wenn ein Drittel der Mitglieder dies verlangen.
  2. Die Mitgliederversammlung wird vom ersten Vorsitzenden, im Verhinderungsfall vom zweiten Vorsitzenden des Vorstandes geleitet. Sind diese dazu nicht willens oder nicht in der Lage, oder handelt es sich um die Zeit während der Wahl der oder eines der beiden Vorsitzenden des Vorstandes, so leitet der lebensälteste unter den Vorsitzenden der Mitgliedvereinen die Mitgliederversammlung. Ist dieser nicht anwesend, so übernimmt die lebensälteste Person unter den anwesenden Vertretern der Mitgliedervereinen die Leitung.
  3. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Ein Mitglied soll nicht mehr als drei Personen zur Teilnahme entsenden. Rechtsfähige Vereine werden von ihren Vorständen vertreten, nicht rechtsfähige durch ihre geschäftsführungsbefugten Mitglieder. Bevollmächtigungen sind von der Mitgliederversammlung schriftlich einzureichen.
  4. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Satzungsänderungen, Abberufungen des Vorstandes oder einzelner ihm angehörender Personen, sowie Aufnahmen neuer Mitglieder bedürfen einer ¾ Mehrheit der erschienenen Mitglieder.
  5. Über die Beratungen und Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das von den Leitern der Mitgliederversammlung und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
  6. Die Einberufung der Mitgliederversammlung hat mindestens 14 Tage vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich zu erfolgen.
  7. Der Jahreshauptversammlung obliegt es zu entscheiden, mindestens über die Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichts, die Entlastung des Vorstandes, die Benennung der Kassenprüfer, die Festsetzung des Jahresbeitrags und gegebenenfalls die Wahl des Vorstandes.
  8. Bei Auflösung des Vereins beschließt die Mitgliederversammlung über die Liquidation des Vereinsvermögen und dessen Verwendung. Das Vermögen ist steuerbegünstigen sozialen und karitativen Zwecken zuzuführen, in erster Linie sind derartige Einrichtung im Stadtteil Lorsbach zu berücksichtigen.


§7 - Geschäftsjahr

  1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§8 - Gerichtsstand

  1. Gerichtsstand ist das für Hofheim zuständige Amtsgericht unabhängig vom Streitwert.


Hofheim, den 15.01.1980
unterzeichnet von:
Hermann Müller, Taunusclub Lorsbach
Alfred Lederer, 1. FC. Lorsbach
Werner Forg, Kleintierzuchtverein Lorsbach
Eberhard Bessmann, Wintersportverein Lorsbach
Anton Blaumann, DRK – Lorsbach
Karl Weimar, Modellflieger Lorsbach
Willy Pfeiffer, Freiwillige Feuerwehr Lorsbach

 



Ergänzung zur Satzung des Vereinsrings Lorsbach e.V.
Beitrags und Gebührenordnung


Präambel

Nachfolgende Geschäftsordnung regelt die Beiträge und Gebühren des Vereinsrings Lorsbach gemäß § 18 Nr. 1 der Allgemeinen Geschäftsordnung. 

§ 1 - Grundsatz
Diese Beitrags- und Gebührenordnung ist nicht Bestandteil der Satzung. Sie regelt die Beitragsverpflichtungen der Mitgliedsvereine sowie Gebühren und Umlagen. Sie kann nur von der Mitgliederversammlung geändert werden.

§2 - Beschlüsse
Die Mitgliederversammlung beschließt die Höhe des Mitgliedsbeitrags. Die festgesetzten Mitgliedsbeiträge werden zum 1. Juni eines Jahres erhoben, indem der Beschluss gefasst wurde. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann auch ein anderer Termin festgelegt werden.

§3 - Mitgliedsbeitrag
Die Höhe des Mitgliedsbeitrages beträgt 30€ (festgelegt im Kalenderjahr 2024). Der Mitgliedsbeitrag ist bis zum 01. Juni eines Jahres auf das Konto des Vereins zu überweisen. Der Beitrag ist auch zu zahlen, wenn ein Mitgliedverein während des Jahres austritt oder ausgeschlossen wird.

§4 - Vereinskonto
Bank: Nassauische Sparkasse
Iban: DE91510500150205010750
BIC: NASSDE55XXX

 



Satzung Vereinsring Lorsbach e.V.
Satzung Vereinsring Lorsbach eV.pdf (144.88KB)
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